Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, aber auch beschließen, einen Verwaltungsbeirat "einzurichten". Damit ist allerdings nur das "Amt" geschaffen. Notwendig ist noch die Bestellung der Mitglieder, mithin die Wahl von Amtsträgern und die Annahme der Wahl.

Bestellen die Wohnungseigentümer Mitglieder des bis dahin nicht bestehenden Verwaltungsbeirats, liegt in der Wahl zugleich auch die Einrichtung des Verwaltungsbeirats; eines gesonderten Einrichtungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht mehr[1].

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