Problemüberblick

Im Fall hält ein Wohnungseigentümer einzelne Klauseln eines Verwaltervertrags nicht für ordnungsmäßig. Damit es nicht zu einem Vertragsschluss kommt, geht er gegen den Ermächtigungsbeschluss nach § 9b Abs. 2 WEG vor.

Ermächtigungsbeschluss nach § 9b Abs. 2 WEG

Ein Ermächtigungsbeschluss nach § 9b Abs. 2 WEG ist für ungültig zu erklären, wenn die Ermächtigung ganz oder teilweise keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Wohnungseigentümer die Grenzen des ihnen auch bei der Ausgestaltung des Verwaltervertrags zustehenden Ermessens überschritten haben. Dies ist nach BGH-Ansicht der Fall, wenn der abzuschließende Vertrag nicht sicherstellt, dass der Verwalter zu allen Leistung verpflichtet ist, welche die mit dem gesondert zu überprüfenden Bestellungsbeschluss übertragene Organstellung mit sich bringt. Der Verwaltervertrag muss sich in seiner Ausgestaltung außerdem sowohl bei den wirtschaftlich relevanten Bestimmungen über Leistung und Vergütung als auch bei den übrigen Bestimmungen in den durch das auch sonst geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit bestimmten Grenzen halten. Nach diesem Maßstab war es keine Aufgabe des Gerichts, die genannten Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Formularvertrag

Nutzt eine Verwaltung einen Formularvertrag, muss unbedingt sorgfältig darauf geachtet werden, bei den zur Verfügung gestellten Varianten eindeutig klarzustellen, welche gewählt wird. Ferner muss klar sein, welche Vergütung danach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Grunde nach schuldet.

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