Das AG sieht das auch so. Es meint daher, der Antrag sei unbegründet! Nach der WEG-Reform könne der Verwaltervertrag grundsätzlich nicht mehr als ein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen werden. Denn dem einzelnen Wohnungseigentümer stehe ein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Verletzung ihrer Verpflichtung auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG zu. Das Verhalten des Verwalters sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer analog § 31 BGB zuzurechnen. Ein Wohnungseigentümer habe daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Ob die Rechtslage für Schäden anders zu beurteilen sei, die sich unmittelbar im Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers realisierten, könne dahingestellt bleiben: der behauptete Schaden trete bei K nur mittelbar über die Umlage der Kosten ein.

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