Leitsatz

Die dem Verwalter mit einer Jahresabrechnung erteilte Entlastung bezieht sich nicht nur auf die konkrete Jahresabrechnung selbst, sondern auch auf das den einzelnen Zahlungsvorgängen zugrunde liegende Verwalterhandeln. Zum Abschluss eines langjährigen Hausmeistervertrags bedarf der Verwalter der besonderen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Fakten:

Ohne entsprechenden Beschluss hatte die Verwalterin vorliegend mit ihrem Sohn einen Hausmeistervertrag über fünf Jahre abgeschlossen. Die Kosten hatte sie dabei jeweils in die Jahresabrechnungen eingestellt, die auch per Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt wurden. Gleichzeitig wurde der Verwalterin jeweils Entlastung erteilt. Die Eigentümergemeinschaft nimmt nunmehr die Verwalterin auf Schadensersatz in Anspruch, da der Hausmeistervertrag nicht seitens der Gemeinschaft genehmigt worden sei und überdies die Vergütung überhöht sei. Die Gemeinschaft musste hier jedoch scheitern. Denn der Verwalterin war jeweils Entlastung erteilt worden. Selbstverständlich hätte diese einer besonderen Ermächtigung seitens der Gemeinschaft im Hinblick auf den Abschluss des Hausmeistervertrags bedurft. Die Entlastung bezieht sich jedoch nicht nur auf die konkrete Jahresabrechnung selbst, sondern auch auf das den einzelnen Zahlungsvorgängen zugrunde liegende Verwaltungshandeln. Mit der Entlastung billigt die Eigentümergemeinschaft damit auch die Geschäftsführung des Verwalters für das entsprechende Abrechnungsjahr.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2004, 16 Wx 184/04

Fazit:

Mit der durch die Beschlussfassung erfolgten Entlastung durch die Eigentümergemeinschaft war also eine nachträgliche Genehmigung des Hausmeistervertrags verbunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge