Die Weiterbildungspflicht hat mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen. Sie gilt also seit dem 1.8.2018, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die entsprechenden Ergänzungen der GewO als auch der MaBV in Kraft getreten sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren die 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie der Regelung in § 15b Abs. 3 MaBV zu entnehmen ist, wird insoweit auf Kalenderjahre abgestellt.

Neueinstellung

Der jeweilige 3-jährige Fortbildungszyklus beginnt stets am 1.1. des Jahres der Beschäftigungsaufnahme, und zwar unabhängig davon, wann konkret die Beschäftigungsaufnahme in diesem Kalenderjahr erfolgt ist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsaufnahme am 1.12.2022

Wurde ein weiterbildungspflichtiger Mitarbeiter zum 1.12.2022 angestellt, fiel bereits das gesamte Jahr 2022 in den Weiterbildungszyklus. Dieser umfasst also die Jahre 2022, 2023 und 2024. Insoweit kann es dann auch zum Auseinanderfallen der Weiterbildungszyklen kommen, wenn der Verwalter bereits seit dem Jahr 2018 fortbildungsverpflichtet ist.

Arbeitgeberwechsel

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können die beim alten Arbeitgeber gesammelten Fortbildungsstunden zum neuen Arbeitgeber "mitgenommen" werden. Dies gilt entsprechend auch beim Geschäftsführerwechsel. Der ehemalige Arbeitgeber hat dem ausscheidenden Mitarbeiter die entsprechenden Teilnahmebestätigungen bzw. Weiterbildungszertifikate auszuhändigen. Der Mitarbeiter hat sie seinem neuen Arbeitgeber zu übergeben. Der ehemalige Arbeitgeber sollte die Teilnahmebestätigungen bzw. -zertifikate kopieren und archivieren. Der Arbeitgeber muss sich nämlich auch zu absolvierter Fortbildung bereits ausgeschiedener Mitarbeiter erklären.

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