Im Ergebnis ohne Erfolg! Allerdings sei der Versammlungsleiter berechtigt gewesen, S nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Vertreter zu akzeptieren. Zwar habe K die dem S erteilte Vollmacht als "Generalvollmacht" bezeichnet. S sei aber nur ermächtigt gewesen, das Wohnungseigentum des K zu vertreten – und auch dies nur beschränkt, denn die Veräußerung des Wohnungseigentums sei dem S nicht gestattet gewesen. Eine solche Vollmacht sei nach einer Auslegung keine Generalvollmacht im Sinne der Gemeinschaftsordnung.

Zur Versammlung habe aber nicht der Verwalter, sondern die B GmbH & Co. KG geladen. In der Übertragung der Verwalteraufgaben auf diese liege ein systematischer Verstoß gegen die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts. Denn der Verwalter habe die Pflicht, seine Dienste höchstpersönlich zu erbringen. Außerhalb von Übertragungen innerhalb seines Unternehmens sei der Verwalter rechtsgeschäftlich nicht befugt, seine Pflichten auf Dritte zu übertragen oder diesen zur Ausübung zu überlassen.

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