Wohnungseigentümer B vergibt für Verwalter K bei einer Internet-Bewertungsplattform eine "1-Sterne-Bewertung" mit folgender Begründung: "Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr." Gegen diesen Eintrag des B geht K im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung vor. K ist der Ansicht, durch die Verbreitung der Rezension bestehe die Besorgnis, dass seine Rechte vereitelt, bzw. wesentlich erschwert werden würden. B's Ausführungen seien keine sachliche Kritik, sondern diffamierend, beleidigend und darüber hinaus geschäftsschädigend. B hält dem entgegen, er gebe nur wieder, was er erlebt habe. Die Rezension beruhe auf Fakten.

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