Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Problematik, die sich im aktuellen Recht meines Erachtens nicht mehr stellen kann. Denn die Wohnungseigentümer sind seit dem 1.12.2020 (WEG-Reform) befugt, einen Verwalter aus jedem beliebigen Grund abzuberufen. Man kann aber über den Verwaltervertrag nachdenken.

Verwaltervertrag

Für die Kündigung des Verwaltervertrags bedarf es regelmäßig weiterhin eines wichtigen Grunds (es kann aber auch etwas anderes vereinbart werden). Liegt kein wichtiger Grund vor, besteht keine Möglichkeit, den Verwaltervertrag durch eine Vertragserklärung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorzeitig zu beenden.

Der Verwaltervertrag endet aber von Gesetzes wegen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Hier ist noch ein wenig streitig, wie zu rechnen ist. Nach jedenfalls überwiegender Ansicht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Bestellung des Verwalters endet (Jacoby/Mehde, ZMR 2021 S. 625, 631; Först, ZWE 2021 S. 155 (156); a. A. Wicke ZWE 2021 S. 21, 24.

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