Leitsatz

Füllt der Mieter anlässlich seines Umzugs die bereitstehenden Mülltonnen drei Tage nach einer Leerung mit seinem Restmüll, so dass für 54 weitere Mieter nur noch ein Container zur Verfügung steht, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Kosten einer Sonderleerung zu tragen.

 

Fakten:

Der Mieter hatte mit seinem Umzugsmüll die fast leeren Mülltonnen angefüllt, dass allen weiteren 54 Mieter nur noch ein Container zur Verfügung stand. Der Vermieter veranlasste eine Sonderleerung und verlangt vom Mieter den Ersatz dieser Kosten. Das Gericht verneint den Ersatzanspruch: Ein Mieter, der anlässlich seines Umzugs mehr Restmüll als üblich hat und deshalb die bereitstehenden Mülltonnen so füllt, dass sie bereits drei Tage nach der letzten Leerung gefüllt sind und für die übrigen 54 Mietparteien nur ein weiterer Container zur Verfügung steht, handelt im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs und verletzt nicht seine Vertragspflichten. Er ist daher nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung umfasst auch den Ein- und Auszug samt den damit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters scheidet auch deshalb aus, weil im Zeitpunkt der Veranlassung der Sonderentleerung noch nicht sämtliche Müllcontainer gefüllt waren, so dass letztlich offen geblieben ist, ob nicht der verbliebene Container für die restlichen 54 Mietparteien ausgereicht hätte.

 

Link zur Entscheidung

AG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2002, 29 C 1324/02

Fazit:

Offen bleibt hier, wo die Grenzen zum Sperrmüll zu ziehen sind. Der Vermieter muss eine Sperrmüllentsorgung in den Hausmüllcontainern in der Regel nicht dulden.

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