OFD Nordrhein-Westfalen, 21.7.2016, Kurzinformation ESt 14/2016

Der BFH hat mit Urteil vom 12.5.2015, IX R 32/14 entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart wurde und die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht vorliegen. Es käme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich sei, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart worden waren.

Diese Rechtsauffassung widersprach der Verwaltungsmeinung, welche die Anwendung des alten Rechts (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung) an die Bedingungen geknüpft hatte, dass die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden waren.

Die Verwaltung hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl 2010 I S. 227) durch das BMF-Schreiben vom 6.5.2016 geändert. Diese hat nun folgenden Inhalt:

„Wurde aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12.5.2015, BStBl 2016 II. S. 331).”

Die Rz. 85 in dieser Fassung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ggf. gilt unter bestimmten Voraussetzungen die ursprüngliche Fassung der Rz. 85 fort. Diesbezüglich ist eine Unterscheidung nach VZ erforderlich.

  • Für VZ vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (a.a.O.) für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.
  • Für VZ nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (a.a.O.) für die Veranlagung des Vermögensübernehmers und des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem 1.6.2016 vereinbart wurde und beide übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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