Leitsatz

Kernproblem des Falles war die Frage, wie im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Ausgleichsbetrag zu berechnen ist, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 25.6.1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 26.11.2003 zugestellt worden. Der Ehemann war bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1.5.2002 bezog er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wurde. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hatte der Ehemann eine arbeitsrechtliche Abfindung i.H.v. brutto 235.131,88 EUR erhalten. Die Ehefrau bezog seit 1.8.2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.

Das AG hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 S. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. 465,48 EUR übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 802,91 EUR zu zahlen.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das KG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting i.H.v. 424,76 EUR und durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 EUR durchzuführen war. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 EUR sowie bis Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 90,27 EUR zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte der Ehemann erreichen, dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors bewertet wird, dessen Verminderung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezeitende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges berücksichtigt.

Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das KG, soweit zugunsten der Ehefrau das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden war.

 

Entscheidung

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wegen der Kritik an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Vollzug des Splittings nach § 76 SGB VI hat er in seiner Entscheidung ausgeführt, dass zur Sicherung der Kostenneutralität für den Versorgungsträger nicht die normalen Entgeltpunkte umzubuchen seien, sondern vielmehr die um den Abschlag verminderten persönlichen Entgeltpunkte. Ferner wurde von dem BGH beanstandet, dass das OLG eine laufende Betriebsrente als statisch behandelt hatte, ohne zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Anpassungen nach § 16 BetrAVG als volldynamisch zu behandeln sei.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 09.05.2007, XII ZB 77/06

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