Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hatten in einer notariellen Urkunde vom 24.11.1991 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 vereinbart. Diese Vereinbarung war im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Trennung der Parteien erfolgt. Im Spätsommer 1983 versöhnten sich die Parteien und lebten bis August 1992 erneut zusammen.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass der in der notariellen Urkunde vom 24.11.1981 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der später erfolgten Versöhnung der Parteien weiterhin wirksam sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch deswegen grob unbillig, weil die Antragsgegnerin während der Trennung der Parteien in keiner Weise zum Lebensunterhalt der beiden Söhne der Parteien beigetragen habe. Er habe sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt geleistet. Dies gelte auch für den Sohn D., obgleich dieser von einem anderen Partner abstammte, mit dem die Antragsgegnerin während der ersten Trennung der Parteien zusammengelebt habe.

Außerdem rechtfertige auch die lange Trennungszeit von 1992 bis zum Ende der Ehezeit am 31.8.2006 einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Im Übrigen sei jedenfalls der Ehrensold, den der Antragsteller aufgrund seiner früheren ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister seiner Gemeinde erhalte, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem notariellen Ehevertrag vom 24.11.1981 sei unwirksam. Gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Versorgungsausgleich durchgeführt worden war, wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Geschäftsgrundlage hinsichtlich des den Versorgungsausgleichs betreffenden notariellen Vertrages vom 24.11.1981 sei entfallen, da die Vereinbarung zur Vorbereitung der damals beabsichtigten Scheidung getroffen worden sei, die Parteien jedoch nach der 1983 erfolgten Versöhnung wieder bis August 1992 zusammengelebt hätten. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Vertrag vom 24.11.1981 für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei eine Anpassung des Inhalts des notariellen Vertrages vom 24.11.1981 an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. Palandt, 68. Aufl., Rz. 40 zu § 313 BGB).

Mit dem notariellen Vertrag vom 24.11.1981 hätte erreicht werden sollen, dass nur die bis zur Trennung der Parteien erworbenen jeweiligen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Es sei daher sachgerecht, die Anpassung des notariellen Vertrages so vorzunehmen, dass nur die in der Zeit vom 1.1.1970 (Anfang der Ehezeit) bis zum 31.8.1992 (Zeitpunkt der Trennung) erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller bezogenen Ehrensoldes kam das OLG zu dem Ergebnis, dass eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich nicht möglich sei, da er weder ein Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2009, 11 UF 641/08

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