Leitsatz

  1. Bei Verschmelzung einer zum Verwalter bestellten juristischen Person (hier: GmbH) mit einer anderen juristischen Person (neuen GmbH) gehen Organstellung und Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über
  2. Der Verwaltervertrag mit dem bisher bestellten Verwalter erlischt nicht analog § 673 BGB, da diese Bestimmung durch die im Umwandlungsgesetz enthaltene Spezialvorschrift verdrängt wird
  3. Die Verschmelzung als solche stellt keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Kündigung des Verwalters dar
  4. Allerdings kann es ausnahmsweise abzuwägende Gründe geben, welche die Fortführung der Verwaltung durch die neue Verwaltung (den übernehmenden Rechtsträger) für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen
  5. An solche Unzumutbarkeitsgründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (insoweit vorliegend Zurückverweisung an das Landgericht/Berufungsgericht)
  6. Unzulässige Anschlussrevision, die mit dem Gegenstand der Revision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht
 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz; § 673 Satz 1 BGB

 

Kommentar

  1. Die durch Verschmelzung neu entstandene Verwalter-GmbH klagte im noch bestehenden Bestellungs- und Vertragszeitraum der bisherigen GmbH auf Feststellung/Fortbestand des bisherigen Verwaltervertrags, nicht zuletzt wegen noch bestehender eigener Vergütungsansprüche gegen den Verband (mit möglicher quotaler Haftung der Eigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG). Das Bestellungsrechtsverhältnis war zum Zeitpunkt der Klage bereits abgelaufen, sodass insoweit mangels eines Feststellungsinteresses die Klage bereits als unzulässig abweisungsreif war; selbst eine zu Unrecht entzogene Rechtsstellung konnte der neuen Verwaltung nicht mehr eingeräumt werden.
  2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war allerdings der Verwaltervertrag nicht infolge der Verschmelzung beendet worden. Nach verfestigter, herrschender Meinung kann ein WE-Verwalter seine Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Aufgabenübertragung, sondern um eine Firmenverschmelzung. Mit Eintragung der neuen Firma ist die frühere Firma gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ohne besondere Löschung untergegangen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind insoweit auf die neue GmbH als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen.
  3. Umstritten und bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, ob sich eine solche Gesamtrechtsnachfolge auch auf den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt, zumal die Rechtsstellung des Verwalters von besonderem Vertrauen der Eigentümer geprägt ist.

    Jedenfalls bei der Verschmelzung von juristischen Personen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist von umfassender Gesamtrechtsnachfolge auszugehen (bezogen auf die Organstellung und das Vertragsverhältnis). Gläubigerschutzrechte ergeben sich aus dem umfassenden Regelungskonzept des Umwandlungsrechts. Zunächst ist nach allgemeinen Vorschriften zu klären, ob sich ein Dritter aufgrund der besonderen Vertrauensbeziehungen durch Kündigung, Rücktritt oder Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen den durch eine solche Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Wechsel des Vertragspartners wehren kann. § 673 Satz 1 BGB ist auf den Verwaltervertrag nicht anwendbar. Ein Geschäftsbesorgungsverhältnis endet im Zweifel mit dem Tod eines Beauftragten, ggf. einer Liquidation einer beauftragten juristischen Person. Durch Regelungen im Umwandlungsgesetz fehlt es dagegen an einer Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie des § 673 BGB. Die BGB-Bestimmung wird durch die Spezialregelung nach UmwG im Fall einer Verschmelzung juristischer Personen verdrängt; Rechtsverhältnisse sollen kontinuierlich weiterbestehen und auf den neuen Rechtsträger übergehen, im Zweifel also nicht erlöschen (anders als bei einer Liquidation des bisherigen Rechtsträgers). Auch § 26 Abs. 1 WEG regelt nicht die Folgen der Umwandlung eines bestellten Verwalters. Jedenfalls im Fall einer bestellten juristischen Person als Verwaltung stehen nicht persönliche Dienstleistungen durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund, auf die Eigentümer grundsätzlich auch keinen Einfluss haben. So können Eigentümer weder die Auswechslung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern verhindern noch eine Personalauswahl bestimmen. Vermieden wird insoweit auch ein möglicherweise verwalterloser Zustand nach Erlöschen des bisherigen Verwalters mit der Registereintragung der neuen juristischen Person als Verwalter (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Andernfalls müssten Eigentümer sofort einen Notverwalter über einstweiligen Verfügungsantrag bestellen, was nicht praktischen Bedürfnissen entspricht. Das Verschmelzungsrecht löst durch die Gesamtrechtsnachfolge diese Probleme.

  4. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Verwaltervertrag zuvor durch Kündigung beendet wurde, musste der Streit an das Berufungsgericht zu neuer...

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