Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt versagt mit der Begründung, die Voraussetzungen für diesen Anspruch seien nicht schlüssig dargetan.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bewilligte die von dem Kläger begehrte Prozesskostenhilfe, da sein Antrag die erforderliche Aussicht auf Erfolg habe. Gem. § 1605 BGB sei der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet, da nach den dargelegten Umständen eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bestehe.

Die Rechenschaftspflicht habe zur Folge, dass gem. § 259 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung abzugeben sei, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien.

Aufgrund der bislang erteilten Auskünfte bestehe eine gewisse Annahme für die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Rechnungslegung, die bei gehöriger Sorgfalt hätte vermieden werden können. Zu Recht weise der Klägervertreter darauf hin, dass die Angaben des Beklagten über seine Einnahmen einer Plausibilitätsprüfung nicht standhielten. Von dem von dem Beklagten für das Jahr 2004 angeführten Überschuss von ca. 5.800,00 EUR und einem hieraus errechneten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 482,00 EUR monatlich wolle der Beklagte seinen gesamten Lebensbedarf bestritten haben. Dies ließe insoweit schon gewisse Bedenken auf die Richtigkeit seiner Auskünfte aufkommen, da er allein monatliche Mietkosten von ca. 455,00 EUR habe.

Nicht anders seien die Angaben des Beklagten für das Kalenderjahr 2003 zu bewerten. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die Aufstellungen des Beklagten über seine Einnahmen offensichtlich mit grober Nachlässigkeit gefertigt worden seien und keinesfalls den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Demzufolge seien die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2007, 7 WF 5/07

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