(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Absätze 9 und 10 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

 

1.

kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Gesamtstaub: 5 mg/m³,

 

b)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis weniger als 100 MW

aaa) bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: 200 mg/m³,
bbb) bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: 150 mg/m³,

bb)

100 MW oder mehr: 100 mg/m³,

 

c)

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis weniger als 100 MW: 70 mg/m³,

bb)

100 MW bis weniger als 300 MW: 50 mg/m³,

cc)

300 MW oder mehr: 35 mg/m³,

 

d)

anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis weniger als 100 MW: 7 mg/m³,

bb)

100 MW oder mehr: 5 mg/m³,

 

2.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Gesamtstaub: 10 mg/m³,

 

b)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber: 0,005 mg/m³,

 

c)

Kohlenmonoxid

aa)

bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW

aaa) bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: 150 mg/m³,
bbb) bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,

bb)

bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr

aaa) bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: 200 mg/m³,
bbb) bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,
 

d)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,

aa)

bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW

aaa) bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: 250 mg/m³,
bbb) bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: 200 mg/m³,

bb)

bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³,

cc)

bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: 150 mg/m³,

 

e)

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis weniger als 100 MW: 175 mg/m³,

bb)

100 MW bis weniger als 300 MW: 85 mg/m³,

cc)

300 MW oder mehr: 70 mg/m³,

 

f)

anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff: 12 mg/m³,

 

g)

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,

 

3.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und

 

4.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff: 1 mg/m³,

 

b)

die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4.

 

(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

 

(3) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf

 

1.

bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

 

2.

bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

 

3.

bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

 

4.

bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.

 

(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf

 

1.

bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit ei...

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