[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 31. März 2004 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) u. a. drei neue Standards, und zwar "International Financial Reporting Standards" (IFRS) Nr. 3 bis 5, und zwei überarbeitete Standards, IAS Nr. 36 und 38, veröffentlicht mit den entsprechenden Änderungen. Diese neuen Standards ergänzen die "stabile Plattform", d. h. die Reihe von Standards, die börsennotierte Unternehmen ab dem 1. Januar 2005 auf ihre konsolidierten Abschlüsse anwenden müssen. Das allgemeine Ziel ist die Verbesserung der Qualität der IAS sowie eine international erhöhte Konvergenz der Rechnungslegungsstandards.

 

(3) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass die neuen IFRS und die überarbeiteten IAS den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.

 

(4) Die Annahme von IAS 36 macht folglich Änderungen an IAS 16 erforderlich, der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 angenommen wurde, um die Kohärenz zwischen den entsprechenden Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

(5) Die Übernahme von IFRS 3, 4 und 5 bedeutet folglich, dass Änderungen an anderen internationalen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen anzubringen sind, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten. Diese Änderungen betreffen "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1, "International Accounting Standards" (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 27, 28, 31 bis 34, 36 bis 41 und die Interpretation des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 32. Darüber hinaus macht die Übernahme von IFRS 3 den "International Accounting Standard" (IAS) 22 und die Interpretationen des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 9, 22 und 28 redundant. Sie sollten folglich ersetzt werden. Auch dürfte die Übernahme von IFRS 5 zur Ersetzung von IAS 35 führen.

 

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

 

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Haltung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 (ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1).

Art. 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

 

1.

Die "International Accounting Standards" (IAS) Nr. 22 und die Interpretationen des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 9, 22 und 28 werden durch "International Financial Reporting Standard" (IFRS) 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) wie im Anhang zu dieser Verordnung geregelt ersetzt.

 

2.

IFRS 4 (Versicherungsverträge) wird wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt eingefügt.

 

3.

IAS 35 wird durch IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt ersetzt.

 

4.

IAS Nr. 36 und 38 werden durch IAS Nr. 36 und 38 wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt ersetzt.

 

5.

Die Übernahme von IFRS 3 macht folglich Änderungen an IFRS 1, IAS Nrn. 12, 14, 16, 19, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 37, 39 und an SIC 32 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

6.

Die Übernahme von IFRS 4 macht folglich Änderungen an IFRS 1 und an IAS Nr. 18, 19, 32, 37, 39 und 40 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

7.

Die Übernahme von IFRS 5 macht folglich Änderungen an IFRS 1, IFRS 3 und an IAS Nrn. 1, 10, 16, 17, 27, 28, 31, 36, 37, 38, 40 und 41 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG "INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS" (IFRS)

IFRS-Nr. Bezeichnung
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
IFRS 4 Versicherungsverträge
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

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