Leitsatz

Umstritten war bisher, ob der Verlust eines deutschen Betriebs aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat bei der steuerlichen Gewinnermittlung abzuziehen ist. Da diese Frage nur die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 43 bis 48 EG betrifft, verstößt eine Nichtabziehbarkeit nicht gegen EU-Recht.

 

Sachverhalt

Zum Stahlwerk Ergste Westig GmbH gehören zwei in den USA ansässige Personengesellschaften, bei denen die GmbH jeweils alleiniger Gesellschafter ist. Diese ausländischen Betriebsstätten erwirtschafteten einen Verlust, den die GmbH von ihrem steuerlichen Einkommen kürzte. Dies wurde vom Finanzamt versagt, da die Einkünfte aus den Betriebsstätten nach den Regelungen des DBA USA in Deutschland von der Steuer befreit sind. Der BFH hat den Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt, da möglicherweise ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.

Entscheidend für diese Rechtsfrage ist, ob die Nichtberücksichtigung der Verluste nur die Niederlassungsfreiheit oder auch die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Dazu hat der EuGH entschieden, dass die maßgebende strittige Steuerregelung, die den Abzug der ausländischen Verluste verwehrt, nur in den sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt. Maßgebend ist, dass die Beteiligungen einen bestimmenden Einfluss auf die dortigen Entscheidungen ermöglichen, auf welche das DBA anzuwenden ist. Eventuelle beschränkende Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr sind eine zwangsläufige Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.

Der Vertrag über die Niederlassungsfreiheit enthält aber keine Regelungen zu Sachverhalten, die eine Niederlassung in einem Drittstaat betreffen. Deshalb können die Art. 43 EG bis 48 EG zu Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat nicht geltend gemacht werden.

 

Hinweis

Die entschiedene Rechtsfrage hatte der BFH mit Beschluss v. 22.8.2006, I R 116/04, dem EuGH vorgelegt. Damit ist für die deutschen Gerichte zum Betriebsausgabenabzug für ausländische Betriebsstätten die Grenzziehung vorgegeben: Verluste aus einem EU-Staat müssen abziehbar sein, Verluste aus einem Drittstaat dürfen vom Abzug ausgeschlossen werden.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Beschluss v. 6.11.2007, C-415/06.

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