Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach rechtskräftiger Ehescheidung

 

Sachverhalt

Das AG Schleswig hatte die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19.3.1993 geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es nicht durchgeführt, nachdem die Parteien in einem Ehevertrag vom 27.2.1979 dessen Ausschluss vereinbart hatten. Im Tenor seines Urteils hat das FamG nicht ausgesprochen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auch in den Entscheidungsgründen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung war der Versorgungsausgleich nicht erwähnt.

Die Antragstellerin hat unter Berufung auf die Nichtigkeit des Ehevertrages beim FamG Schleswig mit Schriftsatz vom 10.9.2007 die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Nach Einholung von Auskünften über die Versorgungsanwartschaften der Parteien hat das FamG Schleswig den Parteien eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs übersandt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den es nach einer Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit durch den in O wohnhaften Antragsgegner aufgehoben hat. Das FamG Schleswig hat die Sache sodann an das FamG in B verwiesen unter Hinweis darauf, dass die örtliche Zuständigkeit sich nach den allgemeinen Vorschriften regele, da eine Ehesache nicht mehr anhängig sei. Das FamG in B hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Auffassung vertreten, das FamG Schleswig sei zuständig.

Die Angelegenheit wurde sodann dem OLG zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sei das FamG in B. Sei - wie hier - eine Ehesache nicht mehr anhängig, richte sich die örtliche Zuständigkeit für Familiensachen, die den Versorgungsausgleich beträfen, nach § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften, hier des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder § 45 Abs. 1 und 2 FGG, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich als Teil eines aufgelösten Verbundes noch beim FamG Schleswig anhängig sei oder nicht.

Eine Ehesache sei nicht mehr anhängig, weil die Ehesache durch das rechtskräftige Urteil des AG Schleswig vom 19.3.1993 erledigt sei. Eine Folgesache Versorgungsausgleich sei nicht anhängig gewesen. Die Folgesache Versorgungsausgleich sei nicht in den Scheidungsverbund einbezogen worden. Sie könne daher beim FamG auch nicht mehr anhängig sein.

Aus diesem Grunde richte sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 FGG, wonach das FamG zuständig sei, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, sofern einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch habe. Dies sei hier der Bezirk des AG in B.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.06.2009, 8 WF 129/09

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