Leitsatz

Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts in Anspruch und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Bei Antragstellung war die Ehescheidung bereits ausgesprochen, der Scheidungsbeschluss jedoch noch nicht rechtskräftig. Das FamG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin den Anspruch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens hätte geltend machen können. In diesem Fall hätte sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenvorschuss als Teil des Unterhaltsanspruchs gehabt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt habe in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dass die Antragstellerin vom Ehemann keine Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verlangt habe, führe nicht zum Ausschluss des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe.

Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gehabt. Eine solche Verpflichtung des Ehegatten bestehe nur dann, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werde. Daher scheide ein Anspruch auch dann aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen werde und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliege (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 - 16 WF 186/10, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1360a Rz. 12 a.E.).

So liege der Fall hier. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 1.656,14 EUR und einem eigenen bereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.106,10 EUR verlange sie Unterhalt i.H.v. 3/7 der Einkommensdifferenz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Unterhalt derzeit nicht leiste, denn es bestehe die Möglichkeit, dass er zur Nachzahlung des Unterhalts verpflichtet werde.

Selbst wenn ein Anspruch auf Vorschussleistung bestanden hätte, wäre es der Antragstellerin nicht vorwerfbar, dass sie den Unterhalt nicht vorher geltend gemacht habe. Der Verlust eines Vermögenswertes könne einem Beteiligten im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur dann vorgehalten werden, wenn er mutwillig erfolgt sei. Dasselbe müsse für einen Vorschussanspruch gelten, denn er könne ebenso wie ein Vermögenswert einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe entfallen lassen. Hier lägen jedoch keine Einkommensverhältnisse aufseiten des Antragsgegners vor, die es nahe gelegt und geboten hätten erscheinen lassen, ihn auf Vorschuss in Anspruch zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, II-5 WF 58/12

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