Leitsatz

Das OLG Oldenburg hatte die Frage zu entscheiden, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erforderlich ist.

 

Sachverhalt

Das antragstellende Land erbrachte für die minderjährigen Söhne des Antragsgegners Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Es machte gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend. Der anwaltlich vertretene Antragsgegner erhob Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, der Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für erforderlich. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO habe in Verfahren ohne Anwaltszwang, wie dem hier vorliegenden, eine Beiordnung zu erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Die notwendige Einzelfallprüfung setze nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Maßgebend seien neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 - XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427, Rz. 22 m.w.N.).

Danach sei im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Der Antragsgegner sei Maler und Lackierer, also juristischer Laie. In dem Formular, das er auszufüllen habe, sei ausdrücklich auf die Möglichkeit und Erforderlichkeit der Beratung vor Abgabe der Erklärung hingewiesen. Diese werde sogar empfohlen.

Der Verordnungsgeber sei also bei der Abfassung des Formulars davon ausgegangen, dass ein juristischer Laie nicht in der Lage sei, ohne rechtliche Beratung zu ermitteln, in welcher Höhe er Kindesunterhalt zu leisten habe und auf dieser Grundlage die von ihm geforderte Erklärung abzugeben.

Daraus folge, dass für einen juristischen Laien, der im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger als Antragsgegner den Einwand fehlender oder nicht ausreichender Leistungsfähigkeit geltend machen wolle, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.12.2010, 13 WF 154/10

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