Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob im PKH-Prüfungsverfahren ein Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Erstattung einer Verfahrens- und Terminsgebühr sowie einer Einigungsgebühr entstehen kann.

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte für die von ihr erhobene Stufenklage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Unterhaltsverfahren und ein damit verbundenes einstweiliges Anordnungsverfahren. In dem zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag anberaumten Erörterungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt von 300,00 EUR für die Zeit ab November 2006 zu zahlen. Im selben Termin hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss den Streitwert u.a. für das Hauptsacheverfahren auf 4.200,00 EUR festgesetzt und den Parteien "Prozesskostenhilfe zum Abschluss des Vergleichs im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren" bewilligt, dies unter Beiordnung der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten.

Daraufhin stellte die Beklagtenvertreterin den Antrag auf Festsetzung der ihr zustehenden Prozesskostenhilfegebühren im Hauptverfahren. Neben der Einigungsgebühr machte sie auch eine Verfahrens- und Terminsgebühr geltend. Von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wurde eine 1,0 Einigungsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr zuerkannt und festgesetzt. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem LG hat das erstinstanzliche Gericht durch teilweise abhelfenden Beschluss die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung reduziert und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr und 0,5 Verfahrensgebühr zugrunde gelegt. Der weitergehenden Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

Gegen den entsprechenden Beschluss hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. L

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.

Das AG habe die von der Beklagtenvertreterin begehrte Verfahrensgebühr im Rahmen des erstinstanzlich geführten Prozesskostenhilfeverfahrens zu Unrecht in Ansatz gebracht.

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr komme nur bei Verfahren in Betracht, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Hieran fehle es hier, da der vor dem AG abgeschlossene Vergleich innerhalb des Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens abgeschlossen worden sei, das im Regelfall eine mündliche Verhandlung gerade nicht vorsehe.

Hinzu komme, dass die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung der Beklagtenvertreterin ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss im PKH-Prüfungsverfahren beschränkt worden sei.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könne einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO PKH nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (vgl. BGH - FamRZ 2004, 1708).

Dies sei Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne und deshalb bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe die dem Rechtsanwalt der Partei zustehende Verfahrensgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werde.

Aus Gründen der Prozessökonomie sei eine Ausnahme für die Beiordnung eines Rechtsanwalts allein zum Abschluss eines das Verfahren beendenden Vergleichs gemacht worden. Insoweit gehe es nicht mehr vorrangig um die Bescheidung des ursprünglichen Antrages auf Prozesskostenhilfe, sondern um die abschließende Erledigung des Streits der Parteien, die nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO die Bewilligung von PKH für den Abschluss des Vergleichs rechtfertige.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.04.2008, 3 WF 36/08

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