Rz. 59
Der Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand des Unternehmens sind genau zu definieren, da diese den genehmigten Tätigkeitsbereich der LLC bestimmen.[13] Bis auf das Verbot der Tätigkeit im Bank-, Geldanlage- und Versicherungswesen bestehen keine weiteren gesetzlichen Restriktionen hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsbereichs einer LLC.
Rz. 60
Der genehmigte Tätigkeitsbereich einer LLC betrifft grundsätzlich nur Handels- und Industrietätigkeiten. In der Praxis werden Lizenzen für Unternehmen in Form der LLC, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, nur sehr restriktiv erteilt. Für die Ausübung reiner Dienstleistungstätigkeiten kommt die Gründung von Zweigniederlassungen (Repräsentationsbüro oder Branch) oder von Einzelunternehmen in Betracht.
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