Rz. 138

Zentrales Element des auf die Sanierung eines insolventen Schuldners ausgelegten Reorganisationsverfahrens ist die Erarbeitung eines Reorganisationsplans unter Mitwirkung des Gerichts. Dieser Plan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern darüber, wie die bestehenden Schulden beglichen werden sollen und in welcher Art und Weise das Geschäft des Schuldners weitergeführt werden soll.

 

Rz. 139

Gibt das Gericht nach Prüfung, ob ausreichend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken und das Unternehmen "zu retten", dem Antrag statt, ist ein zentraler Effekt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Unterbrechung von Gerichts- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner. Die Unterbrechung soll dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, seine finanzielle Situation im Einzelnen festzustellen und die verbleibenden Vermögenswerte zu sichern, um so eine geordnete Ausgangsbasis für das weitere Insolvenzverfahren zu bereiten.

 

Rz. 140

Ein Reorganisationsverfahren, das die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners zum Inhalt hat, bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Gläubiger des betreffenden Unternehmens, deren Forderungen mindestens 75 % der Schulden repräsentieren. Das Reorganisationsverfahren muss innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung durch das Gericht durchgeführt werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich ist.

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