Leitsatz

In einem Hausratsverfahren war dem Antragsgegner von dem erstinstanzlichen Gericht ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Nachdem sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vom 19.12.2006 unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus ehelichem Güterrecht auf eine Zahlung der Antragstellerin an den Antragsgegner i.H.v. 50.000,00 EUR bis spätestens 31.1.2007 geeinigt hatten, hat die Rechtspflegerin des AG wegen einer bei dem Antragsgegner eingetretenen wesentlichen Verbesserung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass er die auf ihn entfallenden Prozesskosten in einem einmaligen Betrag an die Landeskasse zu zahlen habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe die Vergleichssumme von 50.000,00 EUR noch nicht erhalten. Im Übrigen habe ihn das Gericht vor der Abänderung der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe nicht angehört. Im Zuge einer solchen Anhörung werde er sich ggf. noch dazu äußern, ob und in welchem Umfang er Schulden habe und die Vergleichssumme zur Tilgung benötige.

Die Rechtspflegerin hat das Rechtsmittel ohne Abhilfe dem OLG zur Entscheidung vorgelegt unter Hinweis darauf, dass die auf den Antragsgegner entfallenden Prozesskosten insgesamt 4.404,61 EUR betragen würden.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners hatte in der Sache Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, die eine Abänderung der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe rechtfertige, sei von der Rechtspflegerin nicht festgestellt worden. Der vereinbarte Zahlungsanspruch des Antragsgegners stelle noch kein verwertbares Vermögen dar, aufgrund dessen er in der Lage wäre, die ihm von der Rechtspflegerin nunmehr aufgegebene Zahlung der Prozesskostenhilfe zu leisten.

Der Antragsgegner müsse allerdings vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 120 Abs. 4 ZPO eine Verpflichtung bestehe, nachträglich erhaltenes Vermögen zur Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen. Inwieweit die Tilgung anderweitiger Schulden oder neuer Anschaffungen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesskosten habe, sei im Einzelfall zu klären.

Soweit neuer Hausrat habe angeschafft werden müssen, könne dies im Rahmen der Kosten einer bescheidenen Lebensführung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Anschaffung eines erst nach der Bewilligung von PKH erworbenen Familienwohnheims sei nach der Rechtsprechung des Senats gem. der Regelung in §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 u. 8 BSHG dagegen grundsätzlich nicht privilegiert. Vorrang habe nur der Erhalt eines vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorhandenen Familienwohnheims.

Zunächst habe die sofortige Beschwerde des Antragsgegners Erfolg. Inwieweit die Zahlung von Prozesskostenhilfe aus seinem Vermögen anzuordnen sei, habe die Rechtspflegerin nach Eingang der Vergleichssumme ggf. neu zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2007, 8 WF 12/07

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