In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nur 2 Wohnungseigentümer, nämlich die Wohnungseigentümer X und Y. Diese Wohnungseigentümer haben eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart, nach der der Verwalter Veräußerungen zustimmen soll. Erteilt der Verwalter die Zustimmung nicht, kann diese allerdings nach einer Vereinbarung durch einen Beschluss ersetzt werden. X veräußert ihr Wohnungseigentum an Y. Das Grundbuchamt meint, zum Vollzug bedürfe es der Zustimmung eines Verwalters. Da es diesen nicht gäbe, bedürfe es eines Beschlusses. Die eingereichte schriftliche Erklärung von X und Y reiche also nicht aus.

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