Es ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Verwalter B verweigert 3 Wohnungseigentümern die Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums. Auf deren Klagen wird B zur Erteilung der Zustimmung verurteilt. Die Kosten der Verfahren werden B auferlegt. Zum Ausgleich der Kosten entnimmt B dem Verwaltungsvermögen Geldbeträge i. H. v. 3.981,13 EUR im Jahr 2014 und i. H. v. 9.636,78 EUR im Jahr 2015. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt diese Mittel zurück. Das AG gibt der Klage statt. Die Berufung hat keinen Erfolg. Mit der Revision will B die Klageabweisung erreichen.

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