Das OLG meint, es liege kein Sachmangel vor, auch wenn es die Erhaltungsrücklage nicht gebe! K habe daher keinen Anspruch auf die Zahlung. Es handele sich bei der Angabe der Höhe der Erhaltungsrücklage lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, mit welcher B die Angaben eines Dritten wiedergegeben habe. Gegen die Annahme, B habe die vertragliche Garantie für eine bestimmte Höhe der Erhaltungsrücklage übernehmen wollen, spreche auch, dass die Erhaltungsrücklage Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei. Über einen "Anteil" hieran könne der einzelne Wohnungseigentümer nicht verfügen. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb dieser Position sei nicht möglich (Hinweis auf BFH, Urteil v. 16.9.2020, II R 49/17, BStBl. II 2021 S. 339 Rn. 19), eine hierauf gerichtete vertragliche Verpflichtung hierzu wäre nach § 275 BGB unwirksam. Daran ändere nichts, dass die Vertragsparteien beim Kauf eines Wohnungseigentums den Kaufpreis regelmäßig unter Berücksichtigung auch der Werthaltigkeit des Gemeinschaftsvermögens bemessen würden.

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