Vereinbaren die Parteien eines notariellen Vertrages über ein Wohnungseigentum, der Anteil an der "nach Angaben" in näher genannter Höhe bestehenden Erhaltungsrücklage sei "im Kaufpreis enthalten", liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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