Rz. 520

Den Spender trifft gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Nachweispflicht, dass die Voraussetzungen für einen Abzug der Zuwendungen erfüllt sind. Er muss beweisen, dass der Spendenempfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und die Spende für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet wird. Diese Nachweispflicht erfüllt er durch Abgabe einer nach amtlichem Muster ausgestellten Zuwendungsbestätigung.[796]

 

Rz. 521

Die Spendenbestätigung eröffnet für den gutgläubigen Spender einen Vertrauensschutztatbestand[797] (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht nur im Einkommensteuerrecht, sondern auch nach § 9 Abs. 3 KStG und § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG. Konsequenz ist, dass die steuermindernde Wirkung einer Spende – Gutgläubigkeit des Spenders vorausgesetzt – auch dann eingreift, wenn der Spendenempfänger die Spende zweckwidrig verwendet. Der Spender darf auf die Richtigkeit des gesamten Inhalts der Spendenbestätigung vertrauen. Vertrauensschutz besteht hinsichtlich der persönlichen Angaben über die Spendenempfangsberechtigung der Körperschaft und den konkreten Verwendungszweck der Zuwendung.[798] Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbestätigung umfasst aber auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrages als "Spende".[799] Beim Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung hat das Finanzamt daher die Abzugsfähigkeit der Spende nicht zu prüfen, wenn der durch die Bestätigung vermittelte Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG eingreift.

 

Rz. 522

Vertrauensschutz wird aber nur in denjenigen Fällen gewährt, in denen die Zuwendungsbestätigung zu Unrecht einen Sachverhalt ausweist, bei dessen Vorliegen die Spende steuerlich abziehbar wäre. Ist die Bescheinigung in diesem Sinne "unrichtig" und durfte der Empfänger auf sie vertrauen, wird er im Hinblick auf den Spendenabzug so behandelt, als ob die Bescheinigung inhaltlich zutreffend wäre. Nicht erfasst werden hingegen Sachverhalte, in denen die Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in ihr ausgewiesene Sachverhalt aber ohnehin keinen Spendenabzug rechtfertigt.[800]

 

Rz. 523

Vertrauensschutz scheidet auch dann aus, wenn der Spender die Bestätigung entweder durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG). Allerdings reicht nicht bereits jede objektive Unrichtigkeit aus, um die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG aufgrund von "falschen Angaben" entfallen zu lassen. Vielmehr greift die Vertrauensschutzregelung grundsätzlich erst ein, wenn objektiv keine Spende i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt. Würde das Merkmal "falsche Angaben" dahingehend ausgelegt werden, dass jede objektive Unrichtigkeit ausreicht, um die Vertrauensschutzregelung wieder entfallen zu lassen, würde die Regelung weitgehend leerlaufen. Besteht für den Steuerpflichtigen keine Veranlassung, an der rechtlichen Qualifikation seiner Leistung als Spende zu zweifeln, und wird eine nicht abzugsfähige Zahlung tatsächlich als Spende bezeichnet, so wird eine Zuwendungsbestätigung nicht durch falsche Angaben erwirkt.[801]

 

Rz. 524

Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Vielmehr muss er das – wenn auch laienhafte – Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben.[802] Insofern kann die Unentgeltlichkeit einer geleisteten Zahlung auch nicht durch Verweis auf eine Spendenbescheinigung begründet werden, wenn für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung nicht unentgeltlich erfolgt, sondern in einem Gegenleistungsverhältnis steht.[803]

 

Rz. 525

Unlautere Mittel sind in Anlehnung an § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO z. B. arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung.[804] Falsche Angaben liegen dann vor, wenn der Spender die für den Spendenabzug maßgebenden Tatsachen in wesentlichen Teilen objektiv unrichtig oder unvollständig darstellt.[805]

 

Rz. 526

Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Bestätigung ist der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.[806] Eine erst danach eintretende Bösgläubigkeit beseitigt den Vertrauensschutztatbestand nicht.

Ist ein Spender nach den obigen Kriterien bösgläubig, so kann die Spende bei ihm nicht steuermindernd abgezogen werden. Ein anderweitiger Steuerbescheid ist unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu berichtigen.[807]

 

Rz. 527

Korrespondierend zur Vertrauensschutzregelung zugunsten des gutgläubigen Spenders sieht § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG vor, dass derjenige, der grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Bescheinigung ausstellt oder eine Verwendung der Zuwendungen entgegen der in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecke veranlasst

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