Rz. 508

Die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008[771] zum 1.1.2009 eingeführte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge führte von Anfang an zu einer Verschärfung des Spendenabzugs für Steuerpflichtige, die ausschließlich oder überwiegend abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte haben. Die sogenannte Abgeltungsteuer gilt insbesondere für Zinsen und Dividenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG). Kapitalerträge werden danach einem besonderen Steuersatz von 25 % unterworfen, womit die Steuer auf diese Einkünfte abgegolten ist (§§ 32d Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 5 Satz 1 EStG n. F.). Sonderausgaben finden weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer noch im Rahmen des Steuertarifs Berücksichtigung. Die Kapitalerträge ihrerseits bleiben bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 EStG außer Betracht, so dass im Extremfall (wenn der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte hat) schon keine Einkünfte vorliegen, von denen die Spenden abgezogen werden können. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind die abgeltungsteuerpflichtigen Einkünfte außerdem nicht mehr für die Ermittlung des prozentualen Höchstbetrags nach § 10b Abs. 1 EStG einzubeziehen (so noch § 1 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG a. F.),[772] was auch Auswirkungen für Steuerpflichtige mit Kapital- und anderen Einkünften hat. Der Gesetzgeber schränkt damit die steuerliche Honorierung der Spendenbereitschaft gerade derjenigen Steuerpflichtigen ein, die aufgrund hoher Erträge aus Kapitalvermögen wirtschaftlich eher in der Lage sind zu spenden als Steuerpflichtige mit geringem Einkommen. Abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte können nur dann in die Berechnung des Abzugsvolumens einbezogen werden, wenn sie auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 32d Abs. 6 EStG) der Besteuerung zum individuellen Tarif unterworfen werden (sogenannte Günstigerprüfung).[773] Da dieser in den meisten Fällen über dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 43 Abs. 5 EStG) liegt, bleibt die Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Ausnahme.

 
Praxis-Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erzielt Einnahmen von 80.000 EUR jährlich aus nichtselbstständiger Arbeit sowie 20.000 EUR jährlich aus Kapitaleinkünften. Er kann eine Spende von bis zu 16.000 EUR (20 % aus 80.000 EUR) im Jahr der Zuwendung als Sonderausgaben abziehen; die Kapitaleinkünfte bleiben unberücksichtigt. Leistet er eine höhere Spende, so kann er das Spendenvolumen vortragen, eine Vererbung ist nicht möglich.

Ein anderer Steuerpflichtiger erzielt Einnahmen von 4 Mio. EUR jährlich aus Kapitaleinkünften; andere Einkünfte hat er nicht. Im Rahmen der Abgeltungsteuer werden seine Kapitaleinkünfte (4.000.000 EUR) pauschal mit 25 % versteuert (25 % * 4.000.000 EUR = 1.000.000 EUR). Eine Spende von 500.000 EUR leistet er aus seinem versteuerten Einkommen i. H. v. 3.000.000 EUR. Es verbleiben ihm also nach Steuern und nach Spende 2.500.000 EUR. Eine Veranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG käme in Betracht, wenn sie zu einer günstigeren Steuer führte als die Pauschalbesteuerung (25 %, Steuer: 1.000.000 EUR). Der Steuerpflichtige könnte nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 20 % des Gesamtbetrages seiner Einkünfte, also bis zu 800.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Das ihm nach Abzug der Spende in Höhe von 500.000 Euro verbleibende Einkommen von 3.500.000 EUR würde aber mit seinem persönlichen Steuersatz belastet. Angenommen, dieser beträgt 45 %, so beläuft sich seine Steuerbelastung auf 1.575.000 EUR. Es verbleiben ihm nach Spende und nach Steuern 1.925.000 EUR, so dass die Veranlagung nicht günstiger ist und ausscheidet.

[771] Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BGBl 2007 I S. 1912 ff.
[772] In der Fassung des G. v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
[773] Heinicke, in Schmidt, EStG, 31. Aufl. § 10b Rn. 60 m. w. N.

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