Rz. 176

Für das Gesellschaftskollisionsrecht ergibt sich im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA eine Sonderregelung in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954.[15] Danach gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils, in dessen Gebiet sie errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. Aus US-amerikanischer Sicht normiert diese Vorschrift die Geltung des Gründungsrechts. Auch der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Geltung der in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 zum Ausdruck kommenden Gründungstheorie unterstrichen. Danach beurteilt sich die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus den USA nach dem Gründungsrecht, und zwar auch dann, wenn die US-amerikanische Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz in Deutschland habe. Dies gelte auch für die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten; auch diese richtet sich nach dem Gründungsrecht.[16] Damit dürfte allgemein im Bereich der Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften das Gründungsrecht gelten. Es dürften mithin die gleichen Grundsätze für die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften heranzuziehen sein, wie sie nach der Centros-Rechtsprechung des EuGH auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Offen ist allerdings weiterhin, ob die Gesellschaft eine tatsächliche, effektive Verbindung (genuine link) zu den USA haben muss.[17] Diese Frage wurde vom BGH bisher nicht entschieden. Nach Ansicht des BGH reicht jedoch eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit im US-Gründungsstaat (z.B. eine marginal werbende Tätigkeit) aus, um das Erfordernis des genuine link zu erfüllen.[18]

[15] BGBl II 1956 S. 487 ff.
[17] Siehe weiterführend Ebke, JZ 2005, 299, 302 f.
[18] Siehe weiterführend Laeger, DAJV-Newsletter 2009, 68 ff.

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