Rz. 68

Gesellschafter, die aufgrund ihrer Beteiligungshöhe oder aus sonstigen Gründen Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können, unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber den Minderheitsgesellschaftern. So ist es den Mehrheitsgesellschaftern untersagt, ihren Einfluss auf die Gesellschaft in einer Weise auszuüben, die zu einer Unterdrückung (opressions) der Minderheitsgesellschafter führt. Insbesondere dürfen die Mehrheitsgesellschafter bei von ihnen veranlassten Transaktionen zwischen ihnen und der Gesellschaft die Minderheitsgesellschafter nicht willkürlich benachteiligen bzw. ungleich behandeln. Transaktionen zwischen der Gesellschaft und dem Mehrheitsgesellschafter müssen fair sein und wirtschaftlich einem Drittvergleich standhalten. Ansonsten ist der Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Schließlich können die Minderheitsgesellschafter u.U. bei Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen, sofern dies erforderlich ist, um die Rechte des Minderheitsgesellschafters zu schützen (§ 226 DGCL, § 1800 CalCC, § 1104 NYBCL; siehe Rdn 168).

 

Rz. 69

In Einzelfällen können auch die Minderheitsgesellschafter mit kontrollierendem Einfluss einer Treuepflicht unterliegen. So sind sie insbesondere verpflichtet, ihr Stimmrecht nicht missbräuchlich auszuüben.

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