Rz. 129

Die directors haften grundsätzlich nicht für Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein director die persönliche Haftung übernommen oder nicht zu erkennen gegeben hat, dass er im Namen der corporation gehandelt hat. Die directors haften grundsätzlich auch nicht für die von anderen directors oder officers begangenen unerlaubten Handlungen, sondern grundsätzlich nur für die von ihnen selbst begangenen Delikte. Eine Haftung für die Delikte anderer directors oder officers kommt nur dann in Betracht, wenn die directors das Delikt angeordnet oder ihm zugestimmt haben.

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