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Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung können die Gesellschafter jedoch in einigen wenigen Ausnahmefällen auch persönlich in Anspruch genommen werden (piercing the corporate veil). Diese Durchgriffshaftung wurde ursprünglich ausschließlich bei close corporations bejaht, inzwischen findet sie auch auf die normal business corporation Anwendung. Gemeinsam ist den Fällen, dass die Gesellschafter die Rechtsform der corporation missbraucht bzw. missachtet oder selbst betrügerisch gehandelt haben. Eine persönliche Haftung wurde in Fällen bejaht, in denen eine Gesellschaft zusätzlich für die Art oder den Umfang des von ihr betriebenen Geschäftsbetriebs völlig unzureichend kapitalisiert war und daher ihre Verbindlichkeiten gegenüber Deliktsgläubigern nicht erfüllen konnte, oder die Gesellschafter den Vertragspartner der Gesellschaft getäuscht haben, insbesondere über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, oder die Gesellschaft nicht von ihrem Gesellschafter als separate juristische Person geführt wurde, sondern die Aktivitäten von Gesellschafter und Gesellschaft vielmehr personell und vermögensmäßig vermischt waren, oder ferner, wenn die gesellschaftsrechtlichen Mindestformerfordernisse, z.B. jährliche Gesellschafterversammlungen sowie Versammlungen des board of directors und das Führen von Protokollen, nicht eingehalten wurden. Einige Staaten, wie z.B. Kalifornien, haben jedoch eine gesetzliche Regelung aufgenommen, wonach die Gesellschafter einer close corporation nicht bereits allein deshalb persönlich haften, weil die üblichen Formerfordernisse nicht eingehalten wurden (§ 300(e) CalCC).

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