Problemüberblick

Im Fall unterteilt ein Teileigentümer aufgrund einer Vereinbarung sein Recht. An die Stelle des Teileigentums Nr. 9 sollen die Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und Nr. 9b treten. Fraglich ist, ob die Eigentümer der so entstandenen Rechte gemeinsam eine Stimme haben, jeder ½ oder jeder 1 Stimme.

Regelfall

Wenn in der Gemeinschaftsordnung ein Objektstimmrecht vorgesehen ist, hat eine Unterteilung zur Folge, dass das Entstehen eines weiteren Rechts die bisherige Anzahl der Stimmrechte nicht berührt. Das zuvor auf das ungeteilte Recht entfallende Stimmrecht wird entsprechend der Zahl der neu entstandenen Rechte nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen. Beispiel: Wohnungseigentümer E unterteilt sein Wohnungseigentum in 2 Rechte und veräußert diese. Die neuen Wohnungseigentümer haben dann jeweils ½ Stimmrecht – also kein gemeinsames.

Ausnahme?

Das LG meint, es gelte etwas Anderes. Der Hinweis auf BGH, Beschluss v. 7.10.2004, V ZB 22/04, Rn. 33 – juris – ist allerdings falsch. Dort geht es um die Frage, ob es im Fall der Unterteilung einen Änderungsanspruch (sic!) – eine Klage gegen die anderen Wohnungseigentümer! – geben kann. Um einen solchen Änderungsanspruch geht es hier nicht. Das LG meint, es gebe eine Vereinbarung, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme haben soll. Diese Vereinbarung ist möglich. Ich selbst kann sie aber auch mit der Lupe nicht entdecken.

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