Normenkette
§ 8 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG
Kommentar
Die bloße Aufteilung eines Wohnungs- oder Teileigentums durch den betreffenden Eigentümer bedarf - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung - nicht der Zustimmung der anderen Wohnungs- oder Teileigentümer bzw. eines Dritten (z. B. der Pfandgläubiger). Andere Eigentümer sind von einer solchen Unterteilung im Sinne des § 19 GBO nicht betroffen, da ihre grundbuchmäßigen Rechte im Zeitpunkt der Eintragung rechtlich nicht beeinträchtigt werden oder werden können (vgl. BGHZ 49, 250/251; 73, 150/152; BayObLG, Rechtspfleger 1986, 177).
Die Änderung des Beschriebs eines in der Teilungserklärung als "Gewerbe- und Lagerraum" bezeichneten Teileigentums in "Kellerabteil" stellt keine materielle Änderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung dar. Zwischen der Nutzung eines Lagerraums und eines Kellerabteils besteht kein wesentlicher Unterschied; jedenfalls wird durch die Nutzung von Räumen als Kellerabteil keine Nutzung vorgenommen, die mehr als ein Gewerbe- und Lagerraum stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1983, 72, 79).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 18.07.1991, BReg 2 Z 88/91)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
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