A bis D sind mit Anteilen von 50/100, 30/100, 8/100 bzw. 12/100 als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen befindet. Mit notarieller Urkunde schränken A bis D unter gegenseitiger Einräumung von Sondereigentum an bestimmten Räumen des Gebäudes gem. § 3 WEG ihr Miteigentum am Grundstück dahingehend ein, dass in Bezug auf die Wohnungen samt Keller mit den Nummern 1 bis 8 Miteigentumsanteile von 80/1000, 172/1000, 118/1000, 123/1000, 128/1000, 120/1000, 173/1000 bzw. 86/1000 eingeräumt werden. Die Wohnungseigentumsrechte Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 soll A bekommen, B die Wohnungseigentumsrechte Nr. 2 und Nr. 5, C das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 und D das Wohnungseigentumsrecht Nr. 6. Das Grundbuchamt teilt mit einer Zwischenverfügung mit, dem Vollzug des Teilungsvertrags stehe entgegen, dass einige Eigentümer ihren bisherigen Miteigentumsanteil unterteilen wollten. Darin liege eine Teilung nach § 8 WEG. Hiergegen legt der Notar Beschwerde ein.

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