(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.

 

(2) Nettoeinkommen ist

 

1.

bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

 

2.

bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.

 

(3) 1Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. 2Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.

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