Rz. 48

Aufgrund der konzeptionellen Neuregelung des BGB im Sinne einer weitreichenden Dispositivität der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften haben die Gesellschafter im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 15.3.2014 eine weite Gestaltungsfreiheit. Im Rahmen der Schranken zum Schutz von Gläubiger-, Mitgesellschafter- und Arbeitnehmerinteressen sind sowohl Abweichungen von den Regelungen des Ptk. als auch ergänzende Regelungen zulässig (vgl. auch Rdn 6). Obgleich gerade die noch fehlende Rechtsprechung im Bereich der Schranken dieser Gestaltungsfreiheit für ein gewisses Maß an Unsicherheit sorgt, wird die neue Gestaltungsfreiheit doch in Literatur und Praxis allgemein begrüßt. Gerade international tätigen Unternehmen wird so ermöglicht, ihre ungarische GmbH – oder Joint-Ventures – nach ihren international bewährten Vorstellungen zu gestalten.

 

Rz. 49

Im Gesellschaftsvertrag kann u.a. gem. § 3:182 Abs. 1 Ptk. geregelt werden, dass Gesellschafter außer der Leistung der Stammeinlage auch die Verpflichtung zur Erbringung von Nebenleistungen übernehmen. Die Bedingungen für die Erbringung sind im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen; außerdem kann dem Gesellschafter eine gesonderte Vergütung gezahlt werden.

 

Rz. 50

Gemäß § 3:183 Ptk. kann die Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag auch dazu ermächtigt werden, die Gesellschafter zur Zahlung von Nachschüssen zur Verlustdeckung der Gesellschaft zu verpflichten. Diese Nachschusspflicht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Anteil der jeweils übernommenen Stammeinlage, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Dort müssen auch die maximale Höhe einer Nachschusspflicht und die mögliche Häufigkeit derselben festgelegt werden.

 

Rz. 51

Bislang wurden in Ungarn oftmals Gesellschaftervereinbarungen, die aufgrund der Vorschriften des bisherigen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften nicht in den Gesellschaftsvertrag eingebracht werden konnten, in gesonderten Syndikatsvereinbarungen geregelt. Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit unter dem Ptk. ist dies aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

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