1. Formen des Gründungsverfahrens

 

Rz. 9

Handelsregisterverfahren werden ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt. Die Bearbeitungszeiten sind verhältnismäßig kurz, und die Tätigkeit der Registergerichte kann als effektiv und wirtschaftsfreundlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Gründung einer GmbH in Ungarn muss des Weiteren angemerkt werden, dass es zwei verschiedene Gründungsverfahren gibt: das ordentliche und das vereinfachte. In beiden Verfahren besteht Anwaltszwang.

 

Rz. 10

Das ordentliche Gründungsverfahren muss mit einem relativ hohen formellen Aufwand betrieben werden, da für die Gründung der Gesellschaft zahlreiche Daten in vorgeschriebener Form und Dokumentation beim Registergericht eingereicht werden müssen. Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich insoweit vom ordentlichen Verfahren, als eine vorgegebene Mustersatzung zur Gründung der GmbH verwendet werden muss.

2. Ordentliches Gründungsverfahren

 

Rz. 11

Sämtliche im Ctv. vorgeschriebene Dokumente und Angaben für die registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim zuständigen Registergericht einzureichen (§ 3:100 Ptk., § 34 Abs. 1 Ctv.). Ausnahmen können hier nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen. Die Registergerichte in Ungarn sind bei den Gerichtshöfen (Törvényszék, vergleichbar den deutschen Landgerichten) organisierte Gerichtsabteilungen. Eine verspätete Anmeldung kann vom Registergericht dahingehend geahndet werden, dass es die zur Vornahme der Anmeldungshandlung verpflichteten Personen mit einer Geldstrafe i.H.v. je 50.000 bis 900.000 HUF (ca. 139 bis 2.500 EUR) belegt.

 

Rz. 12

Alle für die Gründung der Gesellschaft im Ctv. vorgeschriebenen Dokumente müssen gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. §§ 24–31 Ctv. gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Registergericht in elektronischer Form lückenlos eingereicht werden. Fehlen bestimmte obligatorische Dokumente bei der Einreichung des Registrierungsantrags, kann das Registergericht gem. § 45 Abs. 1 Ctv. innerhalb von drei Arbeitstagen die Eintragung der Gesellschaft ablehnen. In diesem Fall wird der Gesellschaft vom Registergericht kein Nachbesserungsaufruf zugesendet.

 

Rz. 13

Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft ist das zuständige Registergericht verpflichtet zu prüfen, ob aufgrund des Fehlens einer oder mehrerer Angaben in den Dokumenten zur Eintragung ein sog. Nachbesserungsaufruf ergeht, der nur einmal in Form eines Gerichtsbeschlusses erlassen werden kann, wobei die maximale Frist für dessen Erfüllung 30 Tage betragen darf.

 

Rz. 14

Wenn weder eine Ablehnung der Eintragung noch die Herausgabe eines Nachbesserungsaufrufs erfolgen, wird die Gesellschaft nach Ablauf von 18 Arbeitstagen nach Antragstellung am folgenden Tag automatisch, d.h. von Gesetzes wegen, eingetragen. Die 18-Arbeitstages-Periode besteht aus einer 15-Arbeitstages-Frist für das Registergericht gem. § 46 Abs. 7 Ctv. und der 3-Arbeitstages-Nachfrist für den Behördenleiter gem. § 47 Abs. 1 Ctv. Die Wirtschaftsgesellschaft kommt gem. § 3:4 Abs. 4 Ptk. mit dem Tag ihrer Eintragung zustande und erlangt damit Rechtsfähigkeit. Anzumerken ist jedoch, dass Eintragungen in der Praxis erheblich schneller erfolgen, nämlich binnen fünf bis sieben Arbeitstagen.

3. Verkürztes Gründungsverfahren

 

Rz. 15

Das vereinfachte Verfahren gem. § 48 Ctv. kann unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft zu ihrer Gründung eine Mustersatzung nach den Anlagen 6 und 7 der Verordnung des Justizministers Nr. 21/2006 verwendet hat, beantragt werden. In diesem Fall sind grundsätzlich die Vorschriften über das ordentliche Verfahren anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass das Registergericht den Antrag auf Eintragung innerhalb einer Frist von nur mehr einem Arbeitstag bearbeiten muss, sobald es die Bestätigung der Steuerbehörde darüber erhalten hat, dass die Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft keine Steuerverbindlichkeiten in Ungarn haben (diese Bestätigung stellt die Steuerbehörde in der Regel binnen eines Tages elektronisch aus). Bei Untätigkeit des Gerichts erfolgt die automatische Eintragung der GmbH im vereinfachten Verfahren bereits am übernächsten Arbeitstag. In der Praxis müssen der offenkundige Vorteil der Verwendung des Mustervertrags und die Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens jedoch mit dem Nachteil abgewogen werden, dass keinerlei Änderungen an diesem Mustervertrag vorgenommen werden dürfen. Das ist deswegen relevant, weil der Mustervertrag bestimmte gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschließt und nur eine sehr rudimentäre Darstellung einzelner Vorschriften des Ptk. enthält. Die weite gestalterische Freiheit des Ptk. kann so nicht in Anspruch genommen werden. Auch kann der Mustervertrag lediglich auf Ungarisch verwendet werden, was gerade für ausländische Gesellschafter nachteilig ist. Soll hier Abweichendes vereinbart werden, steht der Gesellschaft der Mustervertrag somit nicht zur Verfügung und es muss das ordentliche Verfahre...

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