Rz. 219

Die Behandlung zahlungsunfähiger Unternehmen richtet sich in Ungarn nach dem Gesetz Nr. 1991/XLIX (kurz "Cstv."), das zwischen dem Vergleichsverfahren, welches auf die Reorganisation des Unternehmens abzielt, und dem Konkursverfahren, welches auf die Abwicklung des Unternehmens abzielt, unterscheidet. In Ungarn gibt es bis zum heutigen Tag kein einheitliches Insolvenzgesetz. Weiterhin regelt das Gesetz Nr. 2006/V das freiwillige Liquidationsverfahren, welches Anwendung findet, wenn eine Gesellschaft, die nicht zahlungsunfähig ist, ihre Liquidation beantragt.

 

Rz. 220

Vergleichs- oder konkursfähig sind gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) Cstv. lediglich Wirtschaftsgesellschaften, d.h. über das Vermögen natürlicher Personen kann kein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet werden. Mit Wirkung vom 1.9.2015 wurde vom ungarischen Gesetzgeber auch ein Insolvenzverfahren für natürliche Personen geschaffen, welches von Verbrauchern, aber auch Einzelunternehmern in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 221

Zuständiges Gericht ist gem. § 6 Cstv. für Konkurs- und Liquidationsverfahren der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige Gerichtshof. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren ausländischer Gesellschaften nach der VO 2015/848/EG (EuInsVO) ist der Hauptstädtische Gerichtshof in Budapest ausschließlich zuständig.

 

Rz. 222

Für Unternehmen, die in strategischer Hinsicht von gehobener Bedeutung sind (das Gesetz enthält einen langen Katalog von Gesichtspunkten, mit denen die ungarische Regierung das Vorliegen einer solchen strategischen Bedeutung begründen kann), kann durch Regierungsbeschluss die Durchführung eines Sonderinsolvenzverfahrens angeordnet werden, auf das eine Vielzahl von Sondervorschriften anzuwenden ist. Vergleichs- bzw. Konkursverwalter in einem solchen Verfahren kann lediglich eine im Staatseigentum stehende Nonprofit-Insolvenzverwaltergesellschaft sein.

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