Rz. 256
Die örtliche Zuständigkeit des Notars richtet sich nach den gleichen Vorschriften, die auch die Zuständigkeit des Gemeindedirektors regeln.[196] Für die Durchführung des Verfahrens ist demgemäß der Notar örtlich zuständig,
▪ | in dessen Amtsbezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, |
▪ | mangels eines solchen in dessen Amtsbezirk er seinen letzten inländischen Aufenthalt hatte, |
▪ | wenn es einen solchen nicht gab, in dessen Amtsbezirk sich der Todesort befindet, |
▪ | wenn auch der Todesort im Ausland ist, in dessen Amtsbezirk sich das Nachlassvermögen befindet. |
Rz. 257
Wäre nach den erwähnten Zuständigkeitsgründen kein Notar zuständig, so hat die Ungarische Landesnotariatskammer auf Antrag einen Notar für das Verfahren zu bestellen.
Rz. 258
Sollten nach diesen Zuständigkeitsvorschriften u.U. mehrere Notare zuständig sein,[197] so kann der Gemeindedirektor auswählen – unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der als Erben Betroffenen sowie der Belegenheit der einzelnen Nachlassgegenstände –, welchem Notar er das Nachlassverzeichnis übermittelt.[198]
Rz. 259
Es kommt vor, dass in einem notariellen Amtsbezirk mehrere Notare tätig sind. In solchen Amtsbezirken werden die Nachlassangelegenheiten unter den einzelnen Notaren je nach Kalendermonat des Todesdatums des Erblassers (mit einer Rotationslösung) verteilt.[199]
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