Ist eine Aufhebung der Gemeinschaft nach § 11 WEG erfolgt, wandelt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB im Hinblick auf das Gesamtgrundstück. Jedes Mitglied dieser Gemeinschaft kann nun Aufhebung dieser Gemeinschaft nach der Bestimmung des § 749 BGB verlangen. Wie der Wert nun etwa bei Veräußerung der gesamten Anlage unter den Wohnungseigentümern zu verteilen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Verhältnis des Werts ihrer Eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Eine Verteilung etwa nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG entsprechend der Miteigentumsanteile ist also nicht möglich, da Werterhöhungen bzw. Wertminderungen der einzelnen Sondereigentumsrechte zu berücksichtigen sind.

 
Hinweis

Maßnahmen baulicher Veränderungen

Hat sich der Wert des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers infolge einer baulichen Veränderung, der er nicht zugestimmt hat, erhöht und hatte er sich gemäß § 21 Abs. 3 WEG mangels Zustimmung nicht an den entsprechenden Kosten zu beteiligen, bleibt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 WEG eine derartige Wertveränderung bei der Berechnung des Werts dieses Anteils außer Betracht.

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