In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 4 Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentum (eine Garage). Auf das Teileigentum entfallen 25/1.000stel Miteigentumsanteile. In der Garage ist ein Wasseranschluss vorhanden, der aber schon seit Längerem nicht mehr funktioniert. Dennoch wird der Teileigentümer Z in Höhe seiner 25/1.000stel an den Wasserkosten des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligt.

Z geht daher gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu den Vorschüssen vor. Z meint, "aufgrund der völligen Unverhältnismäßigkeit" und der tatsächlichen Verhältnisse könne er nicht entsprechend seinem Miteigentumsanteil am gemeinsamen Wasserverbrauch beteiligt werden. Weder werde von ihm in entsprechendem Umfang im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern Wasser verbraucht noch könne er Wasser aus dem Wasserhahn in seiner Garage entnehmen. Im Übrigen sei er nicht Wohnungs-, sondern nur Teileigentümer und könne nicht wie ein Wohnungseigentümer i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG behandelt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge