Rz. 156

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind Rechtsakte, da sie unmittelbar die Entstehung von Rechtsfolgen, gerichtet auf die Regulierung von Wirtschaftsbeziehungen, zur Folge haben.

 

Rz. 157

Das Gesetz geht von der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aus. Bei Vorliegen eines Grundes kann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom Gericht für unwirksam erklärt werden. Als Gründe gelten u.a.:[23]

die bei der Einberufung oder Abhaltung der Gesellschafterversammlung aufgetretenen Verletzungen, welche die Verletzung der Rechte oder geschützten Interessen des Klägers verursachten (z.B. durch Verstoß gegen das Verfahren der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder durch Durchführung der Handlungen vom Vertreter mit Überschreitung seiner Befugnisse)
der Entzug der Möglichkeit eines Gesellschafters, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen (z.B. durch Verstoß gegen die Anforderungen zur ordnungsgemäßen Benachrichtigung der Gesellschafter über die Einberufung der Gesellschafterversammlung)
die Verletzung der Rechte und eines geschützten Gesellschafterinteresses durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung (z.B. durch einen rechtswidrigen Ausschluss von den Gesellschaftern)
ein Widerspruch des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zum Gesetz bzw. zur Satzung
ein Beschluss wurde ohne für bestimmte Frage vorgesehener Mindestanzahl von Stimmen gefasst
der Beschluss wurde zu einer Frage getroffen, die nicht auf der Tagesordnung stand (falls diese Frage nicht einstimmig in die Tagesordnung eingetragen wurde).
 

Rz. 158

Auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen über die Unwirksamkeit (ganz oder teilweise) der Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die in Kraft getreten sind, werden die staatliche Registrierung und andere entsprechende Registrierungsmaßnahmen durchgeführt, Art. 25 Abs. 1 Pkt.2 RegG, wie z.B. Abschaffung der staatlichen Registrierung von Satzung in neuer Fassung und der Informationen über eine GmbH.

[23] Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Ukraine, Pkt. 17; Verordnung des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Ukraine, Pkt. 2.12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge