Rz. 111

Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Klageberechtigt sind die im Geburtenregister als Vater eingetragene Person, seine Erben, wenn er vor der Geburt des Kindes verstorben ist und seine Nichtanerkennung der Vaterschaft bei einem Notar hinterlegt hat, der leibliche Vater des Kindes und die Mutter des Kindes, sofern ihr Ehemann als Kindesvater eingetragen ist (Art. 136 Abs. 1, 137 Abs. 1, 129 Abs. 1, 138 Abs. 1 FGB). Die Anfechtungsklage des eingetragenen Vaters ist nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Die Klage des als Vater des Kindes Eingetragenen ist unzulässig, wenn er zur Zeit der Eintragung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist (Art. 136 Abs. 5 FGB). Anfechtungsklagen des leiblichen Vaters oder der Mutter des Kindes gegen deren Ehemann verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Tag, an dem der leibliche Vater von seiner Vaterschaft Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen können, bzw. seit dem Tag der standesamtlichen Eintragung der Geburt des Kindes (Art. 129 Abs. 2, 138 Abs. 3 FGB).

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