Mit Erfolg! Nach allgemeiner Ansicht sei es zulässig, Miteigentumsanteile ohne Sondereigentum von einem auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen. Die Belastungen des gewinnenden Wohnungseigentums würden sich auf den übernommenen Miteigentumsanteil kraft Gesetzes erstrecken. Denn der BGH sehe die Änderung der mit einem bestimmten Sondereigentum verbundenen Miteigentumsquote als Inhaltsänderung i. S. d. § 877 BGB an (Hinweis auf BGH, Urteil v. 18.6.1976, V ZR 156/75, NJW 1976 S. 1976). Da die Erstreckung der Grundpfandrechte auf den hinzugewonnenen Miteigentumsanteil für die Grundpfandrechtsgläubiger rechtlich vorteilhaft sei, müssten diese auch nicht zustimmen. Auch eine erneute Unterwerfungserklärung (§ 800 ZPO) sei deshalb entbehrlich.

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