Nach der Gemeinschaftsordnung ist es den Eigentümern der Wohnungseigentumsrechte Nummer 3 und Nummer 5 gestattet, auf dem gemeinschaftlichen Eigentum Garagen zu errichten und diese Flächen ausschließlich zu gebrauchen und zu nutzen (die Garagen werden auch errichtet). Den übrigen Wohnungseigentumsrechten sind Flächenparkplätze ohne das Recht, Garagen zu errichten, als Sondernutzungsrecht zugeordnet. Das Sondernutzungsrecht, das dem Wohnungseigentumsrecht Nummer 3 zugeordnet ist, wird schuldrechtlich später mit dem Wohnungseigentumsrecht Nummer 1 getauscht. Wohnungseigentümer K kauft später das Wohnungseigentumsrecht Nummer 1. K will jetzt von Wohnungseigentümer B, dem Eigentümer des Wohnungseigentumsrechts Nummer 13, "sein" Sondernutzungsrecht zurückhaben. Fraglich ist, ob es sich um eine § 43 Nr. 1 WEG unterfallende Sache handelt.

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