(1) Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006 nicht in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden und Entgelt

  • der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe I,
  • der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II

zugeordnet. 2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

 

(2) Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.

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