Rz. 133

Der Nachweis über das Bestehen der Gesellschaft lässt sich mit dem Handelsregisterauszug erbringen, der in Form einer Bescheinigung erteilt wird (Art. 17 HR-VO). Gemäß Art. 40 Abs. 2 HGB kann der Nachweis über die Existenz der Gesellschaft auch durch ein Unterschriftenzirkular erbracht werden, auf dem unter dem Firmennamen die persönlichen Unterschriften der Vertretungsberechtigten und Vollmachtgeber enthalten sind und welches nicht mehr vor dem Notar, sondern beim Handelsregister erstellt wird. Diese Beweisfunktion des Unterschriftenzirkulars ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen als aktiv gilt, wenn es durch Hinterlegung dieses Zirkulars der Öffentlichkeit kundgetan hat, dass es durch die Handlungen der auf dem Zirkular verzeichneten und mit ihrer Unterschrift dokumentierten Personen gebunden werden kann. Dies hat im Übrigen aber auch die Konsequenz, dass auch der entlassene Geschäftsführer die GmbH weiterhin mit bindender Wirkung vertritt, solange sein Unterschriftszirkular nicht zurückgezogen worden ist. Der Gegenbeweis ist allerdings zulässig.

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